§ 1 Geltungsbereich/Vertragsinhalt

(1) Für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH (nachfolgend Auftraggeber) und Dritten (nachfolgend Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. wenn der Auftraggeber Angebote, Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt.

(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung in Textform niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Besuche, Kostenvoranschläge, Angebote, Präsentationen oder Prospekte des Auftragnehmers werden nicht vergütet.

(2) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind bei einem Auftragswert über 400 Euro nur dann rechtsverbindlich, wenn die Bestellung von einer vom Auftraggeber legitimierten Person mindestens einfach elektronisch signiert wurde. Bei Bestellungen mittels e-procurement gelten die dort vereinbarten gesonderten Bestimmungen.

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer darf den Auftrag oder Teile davon nur mit vorheriger Einwilligung des Auftraggebers auf Dritte (Nachunternehmer) übertragen. Die Einwilligung muss wenigstens in Textform erfolgen. Dies gilt nicht bei Leistungen, auf deren Art der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
 
(2) Bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten hat der Auftragnehmer alle einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und umweltrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

§ 4 Unterlagen und Beistellungen des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ihm zur Bearbeitung übergebene Material oder die ihm zur Benutzung übergebenen Gegenstände, Unterlagen, Modelle, Zeichnungen, Muster usw. sorgfältig aufzubewahren und gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern.

(2) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind nach Leistungserbringung bzw. Lieferung der bestellten Sachen unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Vervielfältigungen, Veränderungen und die Weitergabe an Dritte sind ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers untersagt und berechtigen diesen zum Schadensersatz. Die nach diesen Vorlagen hergestellten Erzeugnisse dürfen nur an den Auftraggeber und nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH für Lieferungen und Leistungen (DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH als Auftraggeber) an Dritte geliefert werden.

(3) Die Bearbeitung oder die Umbildung des vom Auftraggeber beigestellten Materials erfolgt für den Auftraggeber als Hersteller gemäß § 950 BGB. Der Auftragnehmer wird den verarbeiteten Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt kostenlos für den Auftraggeber verwahren.

§ 5 Preise

Die vereinbarten Preise inklusive Umsatzsteuer sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Nebenkosten ein, wie Versicherungs-, Fracht-, Zustellungs-, Entlade- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

§ 6 Fristen und Termine

(1) Sämtliche vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich.

(2) Maßgeblich für die Einhaltung der Termine oder Fristen ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort oder die abnahmefähige Fertigstellung.

(3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ein Termin oder eine Frist nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen.

§ 7 Transportgefahr, Liefer-/Leistungszeit, Verzug

(1) Der Auftragnehmer trägt die Transportgefahr.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Leistungen zurückzuweisen oder gelieferte Waren bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Beides erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden aus Verzug. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(4) Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Auftraggeber bei Verzug berechtigt, für jeden vollendeten Werktag des Lieferungs- oder Leistungsverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf den zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen.

(5) Die vorbehaltslose Annahme/Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt nicht als Verzicht auf die Vertragsstrafe. Die Erklärung des Auftraggebers, er behalte sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor, ist rechtzeitig, wenn sie dem Auftragnehmer spätestens 10 Tage nach Annahme/ Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen zugeht.

§ 8 Abnahme

(1) Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren.

(2) In Fällen höherer Gewalt und bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und sonstigen vom Auftraggeber nicht zu beeinflussenden Ereignissen ist der Auftraggeber berechtigt, für die Dauer des Hindernisses die Annahme/Abnahme zu verschieben, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch Ansprüche entstehen. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Hindernisses ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Rechnungslegung und Zahlung

(1) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern sofort nach Lieferung oder Leistung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestell-, Lieferschein- und Materialnummer und Bezeichnung der Leistung in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(2) Teil- und Schlussrechnungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei Zeitlohnarbeiten sind die von dem Auftraggeber überprüften Zeitlohnzettel, bei abgenommenen Lieferungen und Leistungen die Abnahmebescheinigungen der Rechnung beizufügen.

(4) Die Rechnungen werden nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug beglichen, jedoch nicht vor Lieferung bzw. Abnahme.

(5) Überzahlungen hat der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rückforderung an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zahlungseingang beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Absatz 3 BGB berufen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber erkennt keinen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt an.

§ 11 Aufrechnung und Forderungsabtretung

(1) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Forderungen gegen den Auftraggeber dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Die Zustimmung hat wenigstens in Textform zu erfolgen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 12 Bedenkenanzeige und Mängelhaftung

(1) Bedenken gegen die Spezifikation, Zeichnungen oder andere zur Bestellung gehörenden Unterlagen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer mitzuteilen, ehe er mit der Ausführung der Bestellung beginnt. Durch die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen des Auftragnehmers wird die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers ebenso wenig berührt wie etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.

(2) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich keine längeren Fristen vorgesehen sind, 3 Jahre. Bei Bauwerken, einschließlich der Lieferung oder Herstellung beweglicher Sachen, die vertragsgemäß der späteren Herstellung eines Bauwerkes dienen, auch wenn sie nicht wesentlicher Bestandteil desselben werden, gilt, soweit gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn

a) die vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos abgelaufen ist,

b) eine Fristsetzung gem. § 323 Absatz 2 BGB entbehrlich ist oder

c) Gefahr im Verzug oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

§ 13 Mängelrügen

Bei der Lieferung von Waren, die der Auftraggeber gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 7 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 7 Werktage ab Entdeckung des Mangels.

§ 14 Haftung für Schäden

(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber, seinem Personal oder Dritten durch die Ausführung der Lieferungen und Leistungen oder gelegentlich der Ausführung entstehen, gleich ob die Schäden durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragte verursacht sind, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Haftung den Auftraggeber und dessen Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 15 Rücktritt

(1) Der Auftraggeber kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn

a) der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,

b) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt wird oder

c) der Auftragnehmer zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.

(2) Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 16 Antikorruptionsklausel

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

(2) Insbesondere dürfen der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter nicht

a) Mitarbeitern des Auftraggebers, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellen, anbieten, versprechen oder gewähren,

b) gegenüber dem Auftraggeber strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. Diese Verpflichtungen gelten auch für Nachunternehmer.

(3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen ist der Auftraggeber unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, alle mit dem Auftragnehmer bestehenden Verträge fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten.

(4) Alle Schäden, die dem Auftraggeber aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer zu ersetzen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozialübliche Zuwendungen in Form von Gelegenheitsgeschenken von geringem Wert, wie geringwertige Werbegeschenke, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke in angemessenem Wert, geringwertige Aufmerksamkeiten bei Jubiläen oder Geburtstagen sowie eine angemessene Bewirtung handelt. Die Frage, ob der Bereich der Sozial-Adäquanz überschritten ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen Wert der Zuwendung. Dies kann im Einzelfall bereits bei einer Zuwendung von 50 Euro der Fall sein.

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über das Vertragsende hinaus, sämtliche vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind alle Informationen, Wahrnehmungen, Unterlagen und Daten geschäftlicher, technischer oder kaufmännischer Art.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen besteht nicht, sofern und soweit diese bei Kenntniserlangung des Auftragnehmers der Öffentlichkeit nachweislich bekannt waren oder nach Kenntniserlangung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragnehmers der Öffentlichkeit bekannt werden.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den vorstehenden Absätzen zu unterrichten und diese ihrerseits entsprechend zu verpflichten.

(4) Erlangt der Auftragnehmer darüber Kenntnis oder besteht eine begründete Vermutung, dass vertrauliche Informationen entgegen den vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen offen gelegt oder Dritten zugänglich gemacht wurden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

§ 18 Kinderarbeit

(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm gelieferten oder verarbeiteten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen hergestellt oder verarbeitet worden sind. Auf Nachfrage hat der Auftragnehmer für diese Produkte ein anerkanntes Siegel (z. B. Rugmark- oder TransFair-Siegel) oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen.

(2) Sofern der Auftragnehmer gegen Absatz 1 verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Dresden oder die von dem Auftraggeber genannte Empfangsstelle.

(2) Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.

(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 20 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung der Pflicht aus Art. 32 Abs. 4 DSGVO bei der Durchführung der Arbeiten nur Personen ein, die in verbindlicher und dokumentierter Weise auf die Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit wirkt auch nach Beendigung des Auftrags fort. In Fällen der Auftragsverarbeitung oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten werden die weiteren Anforderungen durch beide Vertragspartner im gesetzlich geforderten Umfang sichergestellt.

(2) Der Auftraggeber verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers und der von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen entsprechend „Datenschutzinformation – für Geschäftskontakte“, welche unter https://www.drewag.de/datenschutz veröffentlicht ist.

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 08/2022