Für Geschäftskunden mit einem Verbrauch über 300.000 kWh/a
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingen macht die Energiebeschaffung an der Erdgasbörse den größten Teil Ihrer Energiekosten aus. Zusätzliche Kostenbestandteile sind Netznutzungs- und Messentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir bieten Ihnen mehr als Energieeinkauf. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Beratungsangebot.
Die Energiesteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets eingesetzt werden, erhoben. Das sind Energieträger fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase, Steinkohle, Braunkohle, Koks und Schmierstoffe) und nachwachsende Energiearten (Pflanzenöle oder Alkohole).
Die Energiesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen fließen dem Bund zu. Rechtsgrundlagen sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStV).
Die Höhe der Energiesteuer ist in § 2 EnergieStG für unterschiedliche Energieerzeugnisse einzeln festgelegt. Energieerzeugnisse, die dort nicht separat aufgeführt werden unterliegen dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).
Auszug, Besteuerung von Erdgas
Regulärer Steuersatz bis 31.12.2023 | Regulärer Steuersatz ab 01.01.2024 | "Reduzierter Heizsteuersatz"* |
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13,90 €/MWh (netto) 1,39 ct/kWh (netto) |
18,38 €/MWh (netto) 1,838 ct/kWh (netto) |
5,50 €/MWh (netto) 0,55 ct/kWh (netto) |
*Steuersatz bei Verwendung von Erdgas zum Heizen, zur Stromerzeugung, in „Begünstigten Anlagen“ (§ 3 EnergieStG)
Wichtige Steuerentlastungen beinhalten die Regelungen des Energiesteuergesetzes nach
- § 51 EnergieStG für bestimmte Prozesse und Verfahren,
- § 53 Abs.1 EnergieStG für KWK-Anlagen für die Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse
- § 53a EnergieStG für KWK-Anlagen für die Erzeugung von Wärme
- § 54 EnergieStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- § 55 EnergieStG als sog. Spitzenausgleich.
1,38 €/MWh (0,138 ct/kWh) netto
2,28 €/MWh (0,228 ct/kWh) netto
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.ihk.de.
Eine erste Orientierung zur Abschätzung Ihrer Steuerentlastung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes* oder der Forst- und Landwirtschaft im Rahmen der Energie- und Stromsteuer finden Sie unter www.energiesteuer.de.
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zolls auf www.zoll.de alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs war es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen in Deutschland zu erhalten. Die Europäische Union hatte diese Regelung bis 2023 genehmigt.
Nunmehr hat die Europäische Kommission den Spitzenausgleich nicht mehr verlängert. Nach dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurden die europäischen Vorgaben umgesetzt. Im Gegensatz zur Stromsteuer, deren Steuersatz auf das europäische Mindestmaß für Unternehmen des produzierenden Gewerbes herabgesetzt worden ist, wurde für die Energiesteuer keine weitergehende Entlastung geschaffen. Demnach verbleibt es beim Entlastungssatz des § 54 EnergieStG i.H.v. 15,34 € / MWh. Eine darüberhinausgehende Entlastung wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nicht gewährt. Diese neue Rechtslage gilt bereits ab dem 01.01.2024. Somit kann die Regelung des § 55 EnergieStG sowie des § 10 StromStG letztmalig für das Veranlagungsjahr 2023 angewandt werden.
Die Bilanzierungsumlage dient dem Marktgebietsverantwortlichen (MGV) Trading Hub Europe (THE) zur Beschaffung von externer Regelenergie, um physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung von Erdgas ausgleichen zu können.
Die Kosten hierfür werden gemäß Festlegung zur Gasbilanzierung (GabiGas 2.0) als Bilanzierungsumlage in getrennten Bilanzierungskonten für Standardlastprofilabnahmestellen (SLP) und Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) geführt und auf die Endabnehmer übertragen. Die Bilanzierungsumlage ist immer für ein Jahr gültig.
Marktgebiet Trading Hub Europe | ||
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Bilanzierungsumlage | RLM | SLP |
01.10.2022 bis 30.09.2023 | 0,3900 ct/kWh (netto) | 0,5700 ct/kWh (netto) |
seit 01.10.2023 | 0,0000 ct/kWh (netto) | 0,000 ct/kWh (netto) |
Gesetzliche Grundlage für die Gasspeicherumlage ist das am 30.04.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des EnWG zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (§§ 35a bis § 35g EnWG). Mit diesem Gesetz wurden dem MGV THE Aufgaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Gas zugewiesen. Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll dem Marktgebietsverantwortlichen THE die Kosten ersetzen, die ihm zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicheranlagen nach § 35c EnWG entstehen.
Die Gasspeicherumlage wird vom MGV THE auf die täglich aus einem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Gasmengen an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und an Entnahmestellen mit Standardlastprofilen (SLP) erhoben.
Gemäß Festlegungsbeschluss der BK 7 der BNetzA vom 12.03.2024 wird die Umlage im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2027 erhoben. Die Dauer der Umlageperiode beträgt grundsätzlich sechs Monate. Eine Ausnahme gilt für die erste und letzte Umlageperiode, die jeweils drei Monate beträgt. Somit erfolgt eine Anpassung der Umlagenhöhe jeweils zum 01.01. und 01.07., außer 01.10.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2027 bis 31.03.2027.
Gasspeicherumlage | Marktgebiet Trading Hub Europe |
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01.10.2022 bis 30.06.2023 | 0,0590 ct/kWh (netto) |
01.07.2023 bis 31.12.2023 | 0,1450 ct/kWh (netto) |
01.01.2024 bis 30.06.2024 | 0,1860 ct/kWh (netto) |
ab 01.07.2024 | 0,2500 ct/kWh (netto) |
Beim Erdgas werden die Qualitäten L (low) und H (high) unterschieden. H-Gas weist einen höheren Brennwert auf als L-Gas. Für die Umwandlung von H-Gas nach L-Gas kann durch den Marktgebietsverantwortlichen ein Konvertierungsentgelt erhoben werden.
Ein Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas ist nicht mehr vorgesehen. Grundlage hierfür ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Konvertierung von Erdgas in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten (Konni Gas 2.0).
Konvertierungsentgelt von H- nach L-Gas |
Marktgebiet Trading Hub Europe |
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01.10.2022 bis 30.09.2023 | 0,0450 ct/kWh (netto) |
01.10.2023 bis 30.09.2024 | 0,0210 ct/kWh (netto) |
ab 01.10.2024 | 0,0000 ct/kWh (netto) |
Der CO₂-Preis, ist ein Preis der für Emissionen von Kohlenstoffdioxid gezahlt werden muss. Er dient dazu, externe Kosten der Kohlendioxidfreisetzung zu internalisieren, insbesondere für die Folgen der globalen Erwärmung.
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des CO₂-Preises ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).
In den Jahren 2021 bis 2025 werden die Emissionszertifikate zu folgenden Festpreisen verkauft:
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
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CO₂-Preis | 25 €/t | 30 €/t | 30 €/t | 45 €/t | 55 €/t |
CO₂-Preis für Erdgas | 0,455 ct/kWh (netto) |
0,546* ct/kWh (netto) |
0,544* ct/kWh (netto) |
0,816 ct/kWh (netto) |
0,998 ct/kWh (netto) |
*Die Veränderung des CO₂-Preises für Erdgas 2023 gegenüber 2022 ergibt sich aus dem geänderten heizwertbezogenen Emissionsfaktor der EBeV 2030 gegenüber der EBeV 2022.
Ab 2026 werden die Emissionszertifikate versteigert. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 €/t CO₂ und einem Höchstpreis von 65 €/t CO₂ festgelegt. Dies entspricht einem C0₂-Preis für Erdgas von 0,998 ct/kWh bis 1,179 ct/kWh (netto). Die CO₂-Preise ab 2027 ergeben sich aus den jeweiligen Versteigerungen und werden daher von den oben genannten Preisen abweichen.
Die Bundesregierung finanziert mit den Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung den Energie- und Klimafonds (EKF). Der Fonds fördert Klimaschutzmaßnahmen, darunter erneuerbare Energien, Energieeffizienzinvestitionen, nationale und internationale Klimaschutzprojekte, Elektromobilität und die Erweiterung des Nationalen Aktionsplans für Energieeffizienz.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt. Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich jedes Unternehmen in Deutschland. Die Umsatzsteuer fällt auf alle Preisbestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils geltenden Höhe an. Die Umsatzsteuer wurde ab 01.04.2024 von 7 % auf 19 % angehoben.
0351 860-4444
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Erdgas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881
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Wasser: 0351 50178883
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